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   VG Hamburg, 02.03.2018 - 4 AE 507/18   

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https://dejure.org/2018,59732
VG Hamburg, 02.03.2018 - 4 AE 507/18 (https://dejure.org/2018,59732)
VG Hamburg, Entscheidung vom 02.03.2018 - 4 AE 507/18 (https://dejure.org/2018,59732)
VG Hamburg, Entscheidung vom 02. März 2018 - 4 AE 507/18 (https://dejure.org/2018,59732)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Hamburg

    § 80 Abs 5 VwGO, § 36 AsylVfG, § 60 AufenthG, Art 16a GG
    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Abschiebung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 11.09.2007 - 10 C 8.07

    Abschiebungsverbot; Erkrankung; posttraumatische Belastungsstörung; rechtliches

    Auszug aus VG Hamburg, 02.03.2018 - 4 AE 507/18
    Zwar genügen die vorgelegten Berichte nicht den Anforderungen des Bundesverwaltungsgerichts an die Substantiierung eines Antrags auf einen Sachverständigenbeweis, der das Vorliegen einer behandlungsbedürftigen PTBS zum Gegenstand hat (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 11.9.2007, 10 C 8.07, juris Rn. 15; vgl. auch § 60a Abs. 2c Satz 3 AufenthG).
  • VG Hamburg, 14.04.2016 - 2 AE 1426/16

    Abschiebungsandrohung eines albanischen Asylbewerbers - Albanien als sicherer

    Auszug aus VG Hamburg, 02.03.2018 - 4 AE 507/18
    Zudem dürfte es vor der Durchführung der Abschiebung an dem nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO erforderlichen Anordnungsgrund fehlen (vgl. VG Hamburg, Beschl. v. 14.4.2016, 2 AE 1426/16, juris Rn. 14).
  • BVerfG, 14.05.1996 - 2 BvR 1516/93

    Flughafenverfahren

    Auszug aus VG Hamburg, 02.03.2018 - 4 AE 507/18
    Gegenstand des von Art. 16a Abs. 4 GG geregelten fachgerichtlichen Eilverfahrens ist die aufenthaltsbeendende Maßnahme, beschränkt auf die Frage ihrer sofortigen Vollziehbarkeit (vgl. BVerfG, Urt. v. 14.5.1996, 2 BvR 1516/93, juris Rn. 93).
  • BVerwG, 17.10.2006 - 1 C 18.05

    Abschiebungsverbot; individuelle Erkrankung; Behandlungsmöglichkeit;

    Auszug aus VG Hamburg, 02.03.2018 - 4 AE 507/18
    Erforderlich, aber auch ausreichend für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist, dass sich die vorhandene Erkrankung des Ausländers aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt, d.h. dass eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht (BVerwG, Urt. v. 17.10.2006, 1 C 18/05, juris Rn. 15).
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